Der Erlass einer kommunalen Satzung, nach der die Verwendung von Lärm verursachenden Gerätschaften bußgeldbewehrt verboten ist und die Einstellung der Lautsprecheranlage sind ausreichende Maßnahmen zur Einhaltung der Lärmhöchstwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung bei der Benutzung einer Sportanlage. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage einer Nachbarin abgewiesen, mit der …